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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (SOFTWARE)

1. VERTRAGSABSCHLUSS

1.1. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Gültigkeitsdauer des abgegebenen Angebots eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet.

2. VERTRAGSGEGENSTAND

2.1. Erwerb des Software-Nutzungsrechtes: Mit der Zahlung des vereinbarten Einmalbetrages erwirbt der Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht der Software.

2.2. Dienstleistungen: Gegenstand des Vertrages kann die Erbringung von Dienstleistungen sein. z.B.: Ausarbeitung von Organisationskonzepten; Global- und Detailanalysen; Erstellung von Individualprogrammen; Anpassungen von Softwareprodukten; Lieferung und Installation von Software; Einschulung des Bedienungspersonals; Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung); Erstellen von Programmträgern (Kopien).

3. BIBLIOTHEKS-, STANDARDPROGRAMME UND SYSTEMSOFTWARE

3.1. Bibliotheks-, Standardprogramme und Systemsoftware sind vom Auftraggeber zu stellen. Die Verantwortung, dass der Funktions- und Leistungsumfang den betrieblichen Erfordernissen des Auftraggebers entspricht, liegt bei diesem.

4. INDIVIDUALPROGRAMME

4.1. Grundlage der Erstellung von Individualprogrammen ist die vom Auftraggeber firmenmäßig gezeichnete, vollständige schriftliche Leistungsbeschreibung (Lastenheft).

4.2. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Auftragnehmer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen liegt beim Auftraggeber.

4.3. Nachträgliche Änderungen der Leistungsbeschreibung können zu Termin- und/oder Preisänderungen führen.

4.4. Sollten sich nach Übergabe der Leistungsbeschreibung Änderungen bzw. Erweiterungen zu dem in der Angebotsanforderung definierten Leistungsumfang ergeben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Realisierung neu zu kalkulieren und anzubieten.

4.5. Ist die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer den Ersatz seiner bis dahin aufgelaufenen Kosten und Spesen verlangen.

5. DIENSTLEISTUNGEN

5.1. Für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen vom Auftragnehmer genannte Aufwandsangaben sind Richtwerte, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. In jedem Fall hat der Auftraggeber eventuelle erhöhte Aufwendungen zu verantworten, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden (z.B. Nichtbereitstellen von Maschinenzeit, fehlende oder mangelhafte Testdaten, nicht oder mangelhaft ausgebildetes Bedienungspersonal etc.).

6. LIEFERUNG

6.1. Die Lieferung von Softwareprodukten, Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur über ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten.

6.2. Teillieferungen, Teilleistungen und Vorlieferungen sind zulässig.

6.3. Wird der vereinbarte Liefertermin aus allein vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzen einer angemessenen, mindestens neunzigtägigen Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferungen und Leistungen zurückzutreten.

6.4. Liefertermine für Individualprogramme rechnen ab dem Vorliegen der vom Auftraggeber firmenmäßig gezeichneten endgültigen Leistungsbeschreibung beim Auftragnehmer.

6.5. Die vereinbarten Liefer- und Übernahmefristen können durch von den Vertragspartnern nicht beeinflussbare Umstände wie z.B. höhere Gewalt angemessen verlängert werden.

7. ÜBERGABE UND ÜBERNAHME

7.1. Als Zeitpunkt der Übergabe gilt der Tag der Lieferung.

7.2. Der Auftraggeber hat ihm gelieferte Software, insbesondere Individualprogramme und Anpassungen von Bibliotheks- und Standardprogrammen auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung zu überprüfen.

7.3. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab der Übergabe keine berechtigte, schriftliche Mängelrüge an den Auftragnehmer, so gilt die Software als übernommen. Unwesentliche Mängel verzögern die Programmabnahme nicht. Im Echtbetrieb befindliche Softwareprogramme gelten vom Auftraggeber als übernommen.

7.4. Dienstleistungen gelten unmittelbar nach ihrer Erbringung als übernommen, sofern keine Mängelrüge erhoben wird.

8. ZAHLUNG

8.1. Der Auftragnehmer legt jeweils nach erfolgter Lieferung oder Leistung Rechnung. Erstrecken sich Leistungen vereinbarungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach jeweils vier Wochen eine den erbrachten Leistungen entsprechende Teilrechnung zu legen.

8.2. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Fakturenerhalt ohne Abzug und spesenfrei fällig.

8.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften zwischen den Vertragspartnern bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 7.5% verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

8.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten.

9. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT

9.1. Bibliotheks-, Standardprogramme und Systemsoftware (ausgenommen das Datenträgermaterial), sowie in Anwendungsprogrammen verwendete Dienstprogramme und Routinen und die diesen beigefügte Dokumentation enthalten vertrauliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers und/oder dessen Lizenzgebern; sie bleiben zeitlich unbegrenzt uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers bzw. der Lizenzgeber. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte sowie das Anfertigen von Kopien für derartige Zwecke, sowie jede andere das Eigentumsrecht des Auftragnehmers oder der Lizenzgeber schmälernde Handlung ist nicht zulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Copyright- und Eigentümervermerke weder aus der Software noch aus der Dokumentation zu entfernen.

9.2. Die Anfertigung von Kopien der Bibliotheks-, Standardprogramme und Systemsoftware für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien mit übertragen werden.

9.3. Ein Verstoß gegen die Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers und/oder deren Lizenzgeber berechtigt den Auftragnehmer, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der betreffenden Software zu untersagen und angemessenen Schadenersatz zu fordern.

10. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

10.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die vertragsgegenständliche Software vollständig auf einen einwandfrei lesbaren Datenträger kopiert wurde. Sonstige Mängel unterliegen der Gewährleistung, wenn sie reproduzierbar sind.

10.2. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Gewährleistung bzw. Haftung binnen 6 Monaten nach Lieferung verpflichtet, Mängel der Vertragsgegenstände bzw. der vertraglich bedungenen Dienstleistungen nach seiner Wahl am Erfüllungsort durch Verbesserung, kostenlosen Austausch, Preisminderung bei sonstiger Brauchbarkeit oder Gutschrift gegen Rücknahme der mangelhaften Vertragsgegenstände innerhalb angemessener Frist zu beheben. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers, welche dieser unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab der Übergabe der Lieferung oder Leistung erhebt. Sonstige Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit der Vertragsgegenstände sind ausgeschlossen.

10.3. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängelbehebungen infolge externer Einflüsse (wie z.B. Eingriffe durch den Auftraggeber, dessen Erfüllungsgehilfen oder Dritte) oder aufgrund nicht widmungsgemäßer Verwendung der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme.

10.4. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht durch den Kauf von zusätzlichen Arbeitsplatzlizenzen.

10.5. Gewährleistungsansprüche aus Releaseupdates entstehen nur für Probleme, die nicht bereits im vorigen Release vorhanden waren.

10.6. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter und/oder vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen selbst erstellter Programme eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.

10.7. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden nur dann, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Für Schäden aus ihm nachgewiesener leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bis zur Höhe des halben Auftragswertes (Einmalbeträge, bzw. Auftragswertes der betroffenen Dienstleistung), sofern der Schaden im Einzelfall EUR 700,00 übersteigt. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (HARDWARE)

1. VERTRAGSABSCHLUSS

1.1. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Gültigkeitsdauer des abgegebenen Angebots eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet.

2. LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG

2.1. Die Lieferung von Hardwareprodukten, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur über ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten.

2.2. Teillieferungen, Teilleistungen und Vorlieferungen sind zulässig.

2.3. Wird der vereinbarte Liefertermin aus allein vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzen einer angemessenen, mindestens neunzigtägigen Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferungen und Leistungen zurückzutreten.

2.4. Die Gefahr geht bei Versand auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk oder Auslieferungslager des Verkäufers verlassen hat. Die Versicherung des Beförderungsrisikos ist Sache des Bestellers. Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2.5. Die vereinbarten Liefer- und Übernahmefristen können durch von den Vertragspartnern nicht beeinflussbare Umstände wie z.B. höhere Gewalt angemessen verlängert werden.

3. ÜBERGABE UND ÜBERNAHME

3.1. Als Zeitpunkt der Übergabe gilt der Tag der Lieferung.

3.2. Der Auftraggeber hat ihm gelieferte Hardware auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung zu überprüfen.

3.3. Erfolgt innerhalb von 15 Tagen ab der Übergabe keine berechtigte, schriftliche Mängelrüge an den Auftragnehmer, so gilt die Hardware als übernommen. Unwesentliche Mängel verzögern die Abnahme nicht. Im Echtbetrieb befindliche Hardware gilt vom Auftraggeber als übernommen.

3.4. Dienstleistungen gelten unmittelbar nach ihrer Erbringung als übernommen, sofern keine Mängelrüge erhoben wird.

4. ZAHLUNG

4.1. Der Auftragnehmer legt jeweils nach erfolgter Lieferung oder Leistung Rechnung. Erstrecken sich Leistungen vereinbarungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach jeweils vier Wochen eine den erbrachten Leistungen entsprechende Teilrechnung zu legen.

4.2. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Fakturenerhalt ohne Abzug und spesenfrei fällig.

4.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften zwischen den Vertragspartnern bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 7.5% verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

4.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten.

5. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

5.1. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Gewährleistung bzw. Haftung binnen 6 Monaten nach Lieferung verpflichtet, Mängel der Vertragsgegenstände bzw. der vertraglich bedungenen Dienstleistungen nach seiner Wahl am Erfüllungsort durch Verbesserung, kostenlosen Austausch, Preisminderung bei sonstiger Brauchbarkeit oder Gutschrift gegen Rücknahme der mangelhaften Vertragsgegenstände innerhalb angemessener Frist zu beheben. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers, welche dieser unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 15 Tagen ab der Übergabe der Lieferung oder Leistung erhebt. Sonstige Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit der Vertragsgegenstände sind ausgeschlossen.

5.2. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängelbehebungen infolge externer Einflüsse (wie z.B. Eingriffe durch den Auftraggeber, dessen Erfüllungsgehilfen oder Dritte) oder aufgrund nicht widmungsgemäßer Verwendung der vertragsgegenständlichen Hardware.

5.3. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter und/oder vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen selbst erstellter Programme eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.

5.4. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden nur dann, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Für Schäden aus ihm nachgewiesener leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bis zur Höhe des halben Auftragswertes (Einmalbeträge, bzw. Auftragswertes der betroffenen Dienstleistung), sofern der Schaden im Einzelfall EUR 700,00 übersteigt. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

6.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.